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Leistungskomplexe im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen ab dem 01.12.2008

Zur Auswahl der Leistungskomplexe

Körperpflege

LK1: Kleine Körperpflege

Der Leistungskomplex 1 setzt sich aus dem Grundkomplex und drei Wahlleistungen zusammen. Der Grundkomplex des LK 1 ist nicht abwählbar.

An- / Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, An- / ausziehen von Stützstrümpfen, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Teilwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers oder Genitalbereich / Gesäß.

Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung. Mund- und Zahnpflege einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene ist Bestandteil der Verrichtung.

Kleine Körperpflege

An- / Auskleiden
Teilwaschen einschließlich Transfer zu Waschgelegenheit und zurück bzw. Transfer der Waschutensilien zum Patienten und Mund- / Zahnpflege
12,61 €
Hilfen beim
Aufsuchen / Verlassen des Bettes
1,94 €
Kämmen und / oder Rasieren 2,34 €
Einfache Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidung / Wechsel der Inkontinenzhilfsmittel 2,43 €
Gesamtpreis LK 1 19,41 €

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Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen

einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur.

Rasieren

beinhaltet die Nass- und Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Einfache Hilfe / Unterstützung bei Ausscheidung

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, wählt er diese Leistung, d.h. sie dient als Ergänzung zur Körperpflege. Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt (z.B. plötzliches Erbrechen, erneuter Toilettengang), wird diese Leistung nochmals gewählt.

Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen (Wechsel des Stomabeutels), wie Darm- und Blasenentleerung, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehören auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen.

Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidungen ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

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LK2: Große Körperpflege mit Ganzkörperwäsche / Dusche

Der Leistungskomplex 2 setzt sich aus dem Grundkomplex und drei Wahlleistungen zusammen. Der Grundkomplex des LK 2 ist nicht abwählbar.

An- / Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, An- / ausziehen von Stützstrümpfen, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Ganzkörperwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers, Rückens, Genitalbereiches / Gesäß und der Extremitäten im Bad oder auch im Bett, ggf. Haarwäsche und die Nagelpflege.

Besondere Arten der Ganzkörperwäsche, wie z.B. basalstimulierende Bobathwäsche, sind Bestandteil dieser Leistung.

Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

Mund- und Zahnpflege einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene ist Bestandteil der Verrichtung.

Große Körperpflege mit Ganzkörperwäsche / Dusche

An- / Auskleiden
Ganzkörperwäsche / Dusche einschließlich Transfer zur Waschgelegenheit und zurück bzw. Transfer der Waschutensilien und Mund- / Zahnpflege
17,95 €
Hilfen beim Aufsuchen / Verlassen des Bettes 1,94 €
Kämmen und / oder Rasieren 2,43 €
Einfache Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidung / Wechsel der Inkontinenzhilfsmittel 2,43 €
Gesamtpreis LK 2 24,75 €

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Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen

einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur.

Rasieren

beinhaltet die Nass- und Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Einfache Hilfe / Unterstützung bei Ausscheidung

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, wählt er diese Leistung, d.h. sie dient als Ergänzung zur Körperpflege.

Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt (z.B. plötzliches Erbrechen, erneuter Toilettengang), wird diese Leistung nochmals gewählt.

Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen (Wechsel des Stomabeutels), wie Darm- und Blasenentleerung, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehören auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten.

Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen.

Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidungen ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

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LK3: Große erweiterte Körperpflege

Der Leistungskomplex 3 setzt sich aus dem Grundkomplex und drei Wahlleistungen zusammen. Der Grundkomplex des LK 3 ist nicht abwählbar.

An- / Auskleiden einschließlich der Auswahl der Kleidung, An- / ausziehen von Stützstrümpfen, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Vollbad umfaßt in der Regel das Reinigen des Gesichtes, Oberkörpers, Rückens, Genitalbereichs / Gesäß und der Extremitäten. Es umfasst in der Regel zusätzlich das Fußbad, die Haarwäsche, die Nagelpflege und die Hautpflege mit individuellen Pflegeprodukten zur Förderung des Wohlbefindens.

Zum Vollbad gehören in der Regel folgende Verrichtungen:

Vorbereitung: Wassereinlauf, Temperatur überprüfen, Wäsche richten, Patienten vorbereiten und informieren
Vollbad: Patient beim Hinsetzen unterstützen, Durchführung des Vollbades, Patientenbeobachtung
Nachbereitung des Patienten: Transfer, abtrocknen, ggf. erforderliche Nachbereitung (z.B. Einreibung zur Körperpflege), Ankleiden
Nachbereitung: Wanne säubern, Wäsche entsorgen.

Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

Mund- und Zahnpflege einschließlich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese und Mundhygiene ist Bestandteil der Verrichtung.

Große erweiterte Körperpflege

An- / Auskleiden
Vollbad und Mund- / Zahnpflege
22,80 €
Hilfen beim Aufsuchen/Verlassen des Bettes 1,94 €
Kämmen und / oder Rasieren 2,43 €
Einfache Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidung / Wechsel der Inkontinenzhilfsmittel 2,43 €
Gesamtpreis LK 3 29,60 €

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Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

Hilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dem Bett bzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

Kämmen

einschließlich das Herrichten der Tagesfrisur.

Rasieren

beinhaltet die Nass- und Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.

Einfache Hilfe / Unterstützung bei Ausscheidung

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Körperpflege erbracht werden, wählt er diese Leistung, d.h. sie dient als Ergänzung zur Körperpflege.

Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebedürftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung benötigt (z.B. plötzliches Erbrechen, erneuter Toilettengang), wird diese Leistung nochmals gewählt.

Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen (Wechsel des Stomabeutels), wie Darm- und Blasenentleerung, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Sie beinhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehören auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten.

Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen.

Die Säuberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidungen ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilette und Waschbecken. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

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LK4: Spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit / Immobilität

Dieser Leistungskomplex ist nur bei Bettlägerigkeit oder Immobilität abrechenbar.

Durch eine spezielle Lagerung können Sekundärerkrankungen bei Bettlägerigkeit oder Immobilität weitgehend verhindert werden. Die speziellen Lagerungsarten werden dem individuellen Bedarf angepasst und nach aktuellen pflegefachlichen Erkenntnissen (z.B. Lagerung nach Bobath) durchgeführt.

Lagerungshilfsmittel sind alle Materialien, die zur Lagerung geeignet sind. Die Lagerungsart ist zu dokumentieren.

Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen bei nicht immobilen Pflegebedürftigen sind im Sinne einer aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert vergütungsfähig.

Spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit / Immobilität

Spezielle Lagerungsmaßnahmen dienen der körper- und situationsgerechten Lagerung innerhalb und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln, ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett richten.
4,85 €

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LK5: Umfangreiche Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen

Dieser Leistungskomplex umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenentleerung, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel).

Er beinhaltet alle nortwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe und Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehört auch das Aufsuchen der benötigten Räumlichkeiten und zurück.

Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pflegesituation auf die Unterstützung bei Inkontinenz und die Unterstützung beim Erbrechen. Die Säuberung des Pflegebereichs von Verunreinigungen durch Ausscheidung sowie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes. Darüber hinausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil derHauswirtschaft.

Der Leistungskomplex ist nur einmal pro Einsatz abrechenbar.

Umfangreiche Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen
7,28 €

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An- / Auskleiden

einschließlich der Auswahl der Kleidung, sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Hilfen beim Aufstehen und Aufsuchen

der benötigten Räumlichkeiten und zurück.

Hilfen und Unterstützung bei Ausscheidungen

z.B. bei Inkontinenz, ggf. Kontinenztraining oder Obstipationsprophlaxe, z.B. beim Erbrechen, ggf. Anregung der ärztlichen Beratung bei Ausscheidungsprobleme, ggf. Wechseln der Bettwäsche und Kleidung.

Intimpflege

einschließlich Hautpflege und Prophylaxen.

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Ernährung

LK1: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – einfache Hilfen
(Zwischenmahlzeit)

Der Leistungskomplex einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe und / oder Anleitung zu sich nehmen kann, d.h. wenn das Anreichen von Nahrung oder Flüssigkeit oder die Anleitung dazu erforderlich ist.

Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft voraus.

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – einfache Hilfen

(Zwischenmahlzeit)
4,85 €

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Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung

einschließlich Vor- und Nachbereitung
Zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i.S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.

Hilfe / Anleitung beim Essen und Trinken

Hierunter sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen (z.B. Apfel, Brot oder Joghurt).

Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme

Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern/Wechseln der Kleidung,
Spülen des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehenden Essgeschirrs.

Der Leistungskomplex ist nicht gesondert abrechenbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit bzw. dem Aufwärmen von Essen auf Rädern ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch kleinschneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.

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LK2: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – umfangreiche Hilfen
(Hauptmahlzeit)

Dieser Leistungskomplex kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe und / oder Anleitung zu sich nehmen kann, d.h. wenn das Anreichen von Nahrung oder Flüssigkeit oder die Anleitungdazu erforderlich ist.

Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft voraus.

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – umfangreiche Hilfen

(Hauptmahlzeit)
12,13 €

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Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung

einschließlich Vor- und Nachbereitung
Zur Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i.S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.

Hilfe / Anleitung beim Essen und Trinken / Hauptmahlzeit

Einschließlich Transfer vom Tisch und zurück bzw. Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr.

Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme

Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln der Kleidung,
Spülen des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehenden Essgeschirrs.

Der Leistungskomplex ist nicht gesondert abrechenbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Hauptmahlzeit bzw. dem Aufwärmen von Essen auf Rädern ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.

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LK3: Enterale Ernährung über Sonde

Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt in der Regel über eine PEG-Sonde, wenn der Pflegebedürftige aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt nicht essen kann, z.B. nach Schlaganfall oder Bewusstseinsstörungen.

Die Durchführungsverantwortung für die Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost incl. Sachgerechter Positionierung, in der aktiven Begleitung des Pflegebedürftigen und ggf. der Angehörigen.

Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondenkost handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung.

Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft während der Applikation voraus.

Enterale Ernährung über Sonde

Vor- / Nachbereitung der Sondennahrung,
Transfer und sachgerechte Positionierung des Pflegebedürftigen,
Sachgerechte Verarbeitung der Sondenkost / Flüssigkeit,
Säuberung der Sonde
7,28 €

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Mobilität

LK1: Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen

An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Aufstehen und Zubettgehen einschließlich der Auswahl der Kleidung.

Hilfestellung beim Aufstehen aus dem Bett oder ähnlichem und / oder Hilfestellung beim Zubettgehen.

Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen 4,85 €

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LK2: Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließlich der Auswahl der Kleidung.

Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung,
ggf. Treppensteigen, z.B. im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflegeeinrichtung.

Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 5,82 €

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LK3: Mobilisation in der Wohnung

Mobilisation sind alle Maßnahmen zur körperlichen Aktivierung von Personen zur Förderung der Lebensqualität und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Es handelt sich um keine normale Transferleistung im Rahmen der Leistungskompexe. Mobilitäts- und Pflegeziele müssen aus der Pflegedokumentation erkennbar sein.

Hierzu gehören innerhalb der Wohnung insbesondere das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen einschl. des Gleichgewichthalten. Dies kann auch bei erheblichem Aufwand unter Einsatz eines Hebelifters oder ähnlichem erfolgen.

Dieser Leistungskomplex beinhaltet die Mobilisation des Pflegebedürftigen auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse bei z.B. Paresen, Immobilität nach stationären Aufenthalten, Antriebslosigkeit, M. Parkinson und Alzheimer bzw. dementiellen Erkrankungen.

Mobilisation in der Wohnung 5,82 €

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LK4: Begleitung bei Aktivitäten

Dieser Leistungskomplex kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe und / oder Anleitung zu sich nehmen kann, d.h. wenn das Anreichen von Nahrung oder Flüssigkeit oder die Anleitungdazu erforderlich ist.

Die Abrechenbarkeit der Leistung setzt die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft voraus.

Begleitung bei Aktivitäten

Zeittaktung zum Grundpflegetarif – Taktung 15 Min., ggf. mehrfache Berechnung eines Grundkomplexes je nach erforderlichem Zeitaufwand

15 Min.
7,28 €

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An- / Auskleiden

In Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung

Ggf. Treppensteigen. Die Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, keine kulturellen Veranstaltungen).

Es ist zu gewährleisten, dass der Pflegebedürftige unter ständiger Begleitung der Begleitperson steht. Reine Fahrdienste können nicht abgerechnet werden.

In der Pflegeplanung muss nachvollziehbar dokumentiert sein, warum dieser Pflegeeinsatz vom Pflegebedürftigen abgerufen wird.

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Hauswirtschaftliche Versorgung

Die hauswirtschaftlichen Leistungen wird die dem jeweiligen Bedarf entsprechende Minutenzahl zugeordnet. Dabei entsprechen eine Einheit fünf Minuten. Der Grundwert beträgt 15 Minuten, sofern ein Pflegeeinsatz ausschließlich wegen hauswirtschaftlicher Versorgung erforderlich ist.

Sämtliche Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung beziehen sich auf die Person des Pflegebedürftigen und seine unmittelbare Lebensumgebung.

So umfasst „Einkaufen“ den Bedarf des Pflegebedürftigen, „Kochen“ die für den Verbrauch des Pflegebedürftigen bestimmte Mahlzeit, Das „Reinigen der Wohnung“ die vom Pflegebedürftigen bewohnten Räume, Das „Spülen“ die Reinigung des vom Pflegebedürftigen benutzten Geschirrs, das „Wechseln / waschen der Wäsche und Kleidung“ die vom Pflegebedürftigen benutzte Kleidung und Haushaltswäsche.

Das Beheizen der Wohnung bedeutet nicht die Bedienung des Heizkörperthermostats.

Die Position „Haushalt“ ist mehrmals täglich, auch kumulativ abrechenbar.

Hauswirtschaftliche Versorgung

5 Min.
1,32 €

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Wechseln der Bettwäsche
Beheizen der Wohnung
Reinigung der Wohnung inkl. Entsorgung der Abfalls
Waschen/Pflege der Wäsche/Kleidung
Einkauf
Zubereitung einer Hauptmahlzeit
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit
Spülen des Geschirrs

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Behandlungspflege

Verbandwechsel z.B. bei Ulcus cruris,
Kompressionsverbände
Blutdruckkontrollen / Blutzuckerkontrollen
Verabreichung von Injektionen, z.B. Insulin, Heparin
Legen und Wechsel von Magensonden
Verabreichung von Sondenkost (über Magensonden)
Stomaversorgung
Legen und Wechseln von Blasenkathetern
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
Verabreichung von Einläufen usw.

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Hausnotruf

Viele Menschen fragen sich häufig, wie kann ich mir Unterstützung / Hilfe holen, wenn ich allein zu Hause bin und es mir nicht gut geht oder ich mich in einer Notsituation befinde (z.B. gestürzt)

Mit einem Hausnotrufgerät können Sie sich selbst unterstützen. Sie sind nicht allein. Ein kleiner Funkfinger begleitet Sie Tag und Nacht in allen Lebenslagen. Dieser stellt auf Knopfdruck eine Verbindung zur Service-Zentrale her. Sie können dann ganz einfach mit dem Service-Team sprechen, egal wo Sie sich in Ihrer Wohnung / Haus befinden. Sie müssen nicht ans Telefon!

Das Service-Team ist rund um die Uhr für Sie da. Benötigen Sie Hilfe, benachrichtigt das Team unmittelbar Ihre Angehörigen oder Ihren Pflegedienst, Ihren Arzt oder eine Person Ihres Vertrauens.

Sollten Sie Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz beziehen, werden unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für das Gerät von der Pflegekasse übernommen.

Ein gutes und beruhigendes Gefühl, nie allein zu sein!

Haben Sie noch Fragen dazu, wenden Sie sich vertrauensvoll an unser Team.

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Sonstiges

Erstgespräch durch eine Pflegefachkraft

Der Begriff „Erstgespräch“ meint eine ausführliche, auf den Einzelfall bezogene Beratung einschließlich der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten (die ermittelten voraussichtlichen Kosten werden Bestandteil des Pflegevertrages) incl. Beratung der Wahl- und Kombinations-Möglichkeiten einzelner Leistungen durch den Pflegedienst, mit dem ein Pflegevertrag tatsächlich zustande kommt.

Das Ergebnis des Erstgespräches ist in der Pflegedokumentation festzuhalten.

Eine allgemeine kurze Information des Pflegebedürftigen, die diese/r von verschiedenen Pflegediensten einholt, um sich anschließend für einen von Ihnen zu entscheiden, erfüllt nicht die Bedingungen des Erstgespräches.

Die Position ist bei Bezieher/-innen der Sach- bzw. Kombinationsleistung sowie bei Übernahme einer Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson gem. § 39 SGB XI abrechenbar.
Grundsätzlich ist die Position bei Zustandekommen eines Pflegevertrages einmal abrechenbar.

Erstgespräch durch eine Pflegefachkraft

Feststellen des individuellen Pflegebedarfs,
Erstellen eines individuellen Pflegeplans,
Absprache über die Durchführung pflegerischer Maßnahmen,
Ermittlung der voraussichtlichen Kosten,
Beratung über Inhalt und Abschluß eines schriftlichen Pflegevertrages
4,65 €

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Folgegespräch bei Änderung der Pflegestufe

Das Folgegespräch kann bei Änderung der Pflegestufe nach entsprechendem Bescheid der Pflegekassen erfolgen und meint eine ausführliche, auf den Einzelfall bezogene Beratung einschließlich der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten (die voraussichtlichen Kosten werden Bestandteil des Pflegevertrages) incl. Beratung der Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten einzelner Leistungen durch den Pflegedienst, mit dem ein Pflegevertrag tatsächlich zustande kommt.

Das Ergebnis des Beratungsgesprächs ist in der Pflegedokumentation festzuhalten.

Die Position ist bei Bezieher/-innen der Sach- bzw. Kombinationsleistung sowie bei Übernahme einer Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson gem. § 39 SGB XI abrechenbar.
Grundsätzlich ist die Position bei Änderung der Pflegestufe nach entsprechendem Bescheid der Pflegekasse abrechenbar.

Folgegespräch bei Änderung der Pflegestufe

Feststellen des individuellen Pflegebedarfs,
Erstellen eines individuellen Pflegeplans,
Absprache über die Durchführung pflegerischer Maßnahmen,
Ermittlung der voraussichtlichen Kosten,
Beratung über Inhalt und Abschluß eines schriftlichen Pflegevertrages
14,55 €

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Hausbesuchspauschale

Werden Leistungen nach § 37 SGB V und dem SGB XI von demselben Leistungserbringer innerhalb eines Pflegeeinsatzes erbracht, wird die Einsatzpauschale den entsprechenden Kostenträgern je zur Hälfte berechnet.

Sofern bei Pflegebedürftigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (z.B. Paare) Leistungen nach dem SGB XI bzw. häuslicher Krankenpflege nach dem SGB V innerhalb eines Einsatzes erbracht werden, kann die vereinbarte Einsatzpauschale nur einmal abgerechnet werden bzw. ist von beiden Kostenträgern jeweils zur Hälfte zu tragen.

Pflegedienste, die in einer Altenwohnanlage oder sonstigen ambulanten Wohnform (z.B. betreutes Wohnen) Personen in einem Einsatz nacheinander pflegen, können die Hausbesuchspauschalen wie folgt abrechnen:

Bei einer Person:
eine Hausbesuchspauschale

Bei zwei Personen:
je eine halbe Hausbesuchspauschale

Bei drei und mehreren Personen:
je ein Drittel der Hausbesuchspauschale

Hausbesuchspauschale

Besuche zwischen 06:00 und 20:00 Uhr
4,83 €
Erhöhte Hausbesuchspauschale

Besuche zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
9,66 €

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Einsatz einer zweiten Pflegekraft

Ist im Einzelfall eine zweite Pflegekraft erforderlich, stellt der Pflegedienst die Erforderlichkeit fest und informiert die Pflegekasse bzw. den zuständigen Sozialhilfeträger schriftlich.

Liegt innerhalb von 14 Kalendertagen kein Widerspruch der Pflegekasse/des Sozialhilfeträgers vor sind die Kosten der 2. Pflegekraft abrechnungsfähig. Bei Ablehnung durch die Pflegekasse / den Sozialhilfeträger gilt die Abrechnungsfähigkeit bis zum Eingang des Bescheides.

Die zweite Pflegekraft wird entsprechend der Tätigkeit abgerechnet, die sie durchführt.

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